| Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
2. Aufträge gelten erst dann vom Auftragnehmer als angenommen, wenn
eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang
des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte
gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitig ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden
dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten
auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge,
Änderungen angelieferter/übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches
gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht,
Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter
dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber.
Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des
Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern
ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung
verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die
Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu,
wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug
befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz
von. der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende
Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf
auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch
in dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung
des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr
zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist
jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen
Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist
in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt, die jeweils für
sich zu Zahlungsverpflichtung führen.
6. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber
angelieferten Druck-
und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zu.
7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann
Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn,
ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen
können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben
werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt
worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung
der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung
und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen
trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter
entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber
lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb
des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung
sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber
die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber
tritt seine Forderungen aus der Weiteräußerung hierdurch an
den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der
Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen
Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß
§ 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung
Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung
beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch
den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen
keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare
Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Sämtliche Produkte des Auftragnehmers sind Sonderanfertigungen
und können deshalb weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VII. Haftung
1. Für die Anwendung oder die spezielle Art der Verwendung wird vom
Auftragnehmer auf keinen Fall eine Haftung übernommen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die Produkte des Auftragnehmers für den vorgesehenen
Einsatzzweck vor Verwendung zu prüfen. In keinem Fall haftet der
Auftragnehmer für Aufwendungen, die den Wert des Kaufpreises übersteigen.
2. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare
Schäden gehaftet.
3. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen
Sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers
Klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet
wurde.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie z.B. Daten,
Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes
erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche
gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Sie hat schriftlich zu erfolgen (z.B. per Fax). Versteckte
Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden
sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden. Reklamationen nach Weiterverarbeitung oder Gebrauch
sind in jedem Fall unzulässig.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber nicht verwendbar ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.
B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Maßdifferenzen mit der üblichen Toleranz bis zu +/-3% sind
nicht zu beanstanden.
Endprodukts hinaus, archiviert. Sollen die Vorbezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber
selbst zu besorgen.
X. Periodische
Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeitenkönnen
mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
XI. Gewerbliche
Schutzrechte/Urheberecht
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberechte verletzt werden. Der
Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
2. Alle vom Auftragnehmer angefertigten Entwürfe. Zeichnungen, Grafiken,
Fotos etc. sind dessen geistiges Eigentum und dürfen weder vervielfältigt
noch verfälscht werden. Sie bleiben auch nach Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
3. Dem Auftraggeber stehen die unter Punkt 2 genannten Positionen, soweit
Sie vom Auftragnehmer angefertigt wurden, für Folgeaufträge
kostenlos zur Verfügung.
XII. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann
im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
für alle sich aus dem Vertragverhältnis ergebenden Streitigkeit
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz
des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus, archiviert.
Sollen die Vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat
dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische
Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines
Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche
Schutzrechte/Urheberecht
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberechte verletzt werden. Der
Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
2. Alle vom Auftragnehmer angefertigten Entwürfe. Zeichnungen, Grafiken,
Fotos etc. sind dessen geistiges Eigentum und dürfen weder vervielfältigt
noch verfälscht werden. Sie bleiben auch nach Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
3. Dem Auftraggeber stehen die unter Punkt 2 genannten Positionen, soweit
Sie vom Auftragnehmer angefertigt wurden, für Folgeaufträge
kostenlos zur Verfügung.
XII. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann
im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
für alle sich aus dem Vertragverhältnis ergebenden Streitigkeit
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz
des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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